Grundsteuerreform
Hinweis der Sächsischen Finanzämter
Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.
Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Aktuelles zum Thema Grundsteuerreform
Die verlängerte Abgabefrist zur Einreichung der Grundsteuererklärung endete zum 31.01.2023.
Nunmehr erhalten die Eigentümer von Grundstücken zwei Bescheide vom Finanzamt. Das sind:
- Bescheid über den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 und
- Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025.
Bitte prüfen Sie diese auf Übereinstimmung mit der eingereichten Erklärung (z.B. Lage und Größe des Grundstücks, Bodenrichtwert).
Bei Unstimmigkeiten muss der Einspruch innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingelegt werden. Die Stadt Lauta ist dafür nicht zuständig.
Der ausgewiesene Steuermessbetrag gilt für die Berechnung ab 2025. Dann erhalten alle Eigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid.
Grundsteuererklärung Finanzamt - Ansprechpartner
Alle Eigentümer von Grundstücken in Sachsen müssen ein Informationsschreiben ihres Finanzamtes erhalten haben, in dem der Ablauf zur Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt beschrieben wird. Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben versandt wurde. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.
Die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt muss in der Zeit vom 01.07.2022 - 31.01.2023 elektronisch über ELSTER erfolgt sein.
Es ist aber auch möglich, eine schriftliche Erklärung beim Finanzamt zu beantragen.
Sollten Sie noch kein Informationsschreiben erhalten haben, Fragen zur Abgabe der Erklärung über ELSTER haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Erklärung benötigen, dann wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Hoyerswerda unter Tel. 03571 460 10 90.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.grundsteuer.sachsen.de und auf dem Elster-Portal unter: https://www.elster.de
Medieninformation - Sachsen startet Informationsportal zur Grundsteuerreform
Unter www.grundsteuer.sachsen.de bietet die sächsische Steuerverwaltung ab sofort allen Interessierten viele hilfreiche Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Sachsen an. Denn ab dem 01. Juli 2022 sind bundesweit alle Grundstückseigentümer aufgefordert, eine Steuererklärung für ihre Grundstücke abzugeben.
Insgesamt werden für die Erklärung nur wenige Grundstücksdaten benötigt. Welche das für die jeweilige Immobilie sind und wo man sie findet, ist auf dem Informationsportal genau erläutert. Bei Wohngebäuden müssen unter anderem neben der Größe des Grundstücks und der Wohnfläche auch die Anzahl der Wohnungen sowie das Baujahr angegeben werden.
Stichtag der Grundsteuerwertermittlung ist der 01. Januar 2022. Alle Daten bezüglich des Grundstücks sind so zu anzugeben, wie sie an diesem Tag vorgelegen haben. Der 01. Januar 2022 ist auch maßgeblich dafür, wer die Steuererklärung abzugeben hat: Wer an diesem Tag Eigentümer war, ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, selbst wenn das Grundstück mittlerweile veräußert wurde.
HIER lesen Sie die vollständige Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
Links:
Link zum Grundsteuer-Informationsportal
Flyer zum Download "Die neue Grundsteuer"
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grundsteuer – die Einheitswerte – für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln, um den Gemeinden eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten. Die Grundsteuer darf noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.
Nachfolgend erhalten Sie eine ausführliche Erläuterung zu diesem Thema zum Herunterladen: