Wahlen

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Wahlen".
Haben Sie Fragen dazu, so wenden Sie sich gern an die zuständige Sachbearbeiterin in der Stadtverwaltung Lauta:

Bianka Heinze
Tel. 035722 361-31
wahlen@lauta.de

Wahlergebnisse für die Bundestagswahl am 23.02.2025

Hier finden Sie das endgültige Ergebnis zur Bundestagswahl am 23.02.2025 in der Gemeinde Lauta:

Außerdem finden Sie weitere Ergebnisse aus Sachsen sowie das Gesamtergebnis des Wahlkreises 155 - Bautzen 1 hier:

https://wahlen.sachsen.de/bundestagswahlen-2025-wahlergebnisse

Auf der Seite der Bundeswahlleiterin sind alle Ergebnisse zusammengetragen:

https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/bund-99.html

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes sowie § 33 Sächsisches Meldegesetz über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie § 33 des Sächsischen Meldegesetzes darf die Gemeinde als Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten auf Antrag Gruppenauskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.


Übermittelt werden dürfen:
• Familiennamen,
• Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens,
• Doktorgrad,
• Anschrift,

Eine Auskunftserteilung erfolgt nicht, soweit
• der Betroffene für eine JVA, ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 52 Bundesmeldegesetz gemeldet ist,
• eine Auskunftssperre vorliegt,
• die betroffene Person der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder widerspricht.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der

Stadtverwaltung Lauta
Einwohnermeldeamt
Karl-Liebknecht-Straße 18
02991 Lauta

und gilt bis auf Widerruf.

Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort.

gez. Grader
Hauptamt

powered by heitech.net